|
Verein zur Förderung des Behindertentauchens in Deutschland e.V.
in der Fassung vom 12.07.2004 1
Inhaltsverzeichnis
I. Rechtsträger
§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Selbstlosigkeit
II. Mitgliedschaft
§ 5 Persönliche Voraussetzungen
§ 6 Erwerb und Verlust
§ 7 Beiträge
III. Handeln und Willensbildung
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
IV. Beendigung des Vereins
§ 11 Auflösung
§ 12 Vermögensbindung
I. Rechtsträger
§ 1
Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins lautet:
Verein zur Förderung des Behindertentauchens in Deutschland e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dinslaken
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dinslaken eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Veranstaltung von integrativen Sportkursen
für behinderte und nichtbehinderte Menschen, mit dem Schwerpunkt im
Bereich des Tauchsports.
2. Zweck des Vereins sind ferner alle Maßnahmen, die Menschen mit
geistiger, körperlicher, psychischer und mehrfacher Behinderung -
unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung - bei der
Verbesserung ihrer sozialen, beruflichen und gesellschaftlichen
Eingliederung unterstützen.
3. Der Zweck des Vereins kann sowohl im Inland, als auch im europäischen Ausland verfolgt werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 4
Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins
erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Der Verein darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
II. Mitgliedschaft
§ 5
Persönliche Voraussetzungen
1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2. Mitgliedsvereine haben sich durch Personen vertreten zu lassen, die
kraft Gesetzes gemäß § 26 BGB oder durch Rechtsgeschäft (Vollmacht)
berechtigt sind, die Mitgliedsvereine zu vertreten.
§ 6
Erwerb und Verlust
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben.
Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen und muss Namen und
Anschrift des Antragstellenden enthalten. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Annahme
des Aufnahmeantrages.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod einer natürlichen Person oder Wegfall der Rechtsfähigkeit.
(a) Austritt
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Quartals, zu welchem ein
Mitglied seinen Austritt dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt.
Voraussetzung ist der Zugang der Austrittserklärung spätestens drei
Monate vor Quartalsende. Das Mitglied und der Verein können auch eine
Austrittsvereinbarung treffen. Dabei sind sie nicht an die Wahrung von
Fristen gebunden.
(b) Ausschluss
Der Vorstand ist zum Ausschluss eines Mitgliedes nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes berechtigt. Als wichtige Gründe sind u.a.
schwerwiegende Verstöße gegen die Zielsetzungen des Vereins oder gegen
allgemeine rechtliche Bestimmungen anzusehen. Das Mitglied ist vor der
Beschlussfassung unter Angabe der Ausschließungsgründe anzuhören. Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch
gegenüber dem Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung abschließend. Bis zur Entscheidung ruhen
die Mitgliedsschaftsrechte. Die Mitgliedschaft endet mit Zustellung
einer schriftlichen Ausschlusserklärung des Vorstandes.
§ 7
Beiträge
Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe einer gesonderten Beitragsordnung erhoben.
III. Handeln und Willensbildung
§ 8
Organe
1. Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
2. Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich
im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Mitgliederversammlung kann einem
oder mehreren Mitgliedern des Vorstands Alleinvertretungsbefugnis
erteilen.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 %
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
ein Mitglied des Vorstandes unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
und des Tagungsortes.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des
Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand wahrgenommen werden. Der
Mitgliederversammlung bleibt in jedem Falle vorbehalten, über die
nachstehenden Punkte durch Beschluss zu entscheiden:
(a) Wahl, Abwahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
(b) Satzungsänderungen,
(c) Entgegennahme des Geschäftsberichts,
(d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen, insbesondere der Beitragsordnung des Vereins,
(e) Auflösung des Vereins.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese als
Tagungsordnungspunkt in der Einladung angekündigt und der bisherige
sowie der vorgesehene Satzungstext beigefügt werden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich
schriftlich mitgeteilt werden.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss
gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem
Beschluss schriftlich erklärt. Eine Beschlussfassung ist danach auch
via E-Mail oder per Telefax möglich. Ausgenommen ist eine Entscheidung
nach § 11 Ziffer 1 und § 6 Ziff. 2.(b) der Satzung. Der Vorstand hat
das Abstimmungsergebnis den Mitgliedern formlos bekannt zu geben.
§ 10
Vorstand
1. Dem Vorstand gehören zwei natürliche Personen an, von denen die
Mitgliederversammlung eine zum Vorsitzenden und die weitere zum
stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt,
bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
gewählten Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kooptieren.
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können auf Antrag der
Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder jederzeit abberufen werden.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlüsse des
Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von den
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
5. Der Vorstand hat einen Anspruch auf Ersatz seiner zum Zwecke der
Amtsführung getätigten Aufwendungen (z.B. Fahrt-, Telefon- und
Portokosten, Ausbildungskosten). Die Aufwendungen sind schriftlich
nachzuweisen. Im übrigen ist der Vorstand ehrenamtlich tätig.
IV. Beendigung des Vereins
§ 11
Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.
2. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn zu der
Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von
Ort und Zeit eingeladen wurde. In der Einladung ist als einziger
Tagungsordnungspunkt die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
aufzuführen. Zugleich sind Gründe für die Auflösung mitzuteilen.
3. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
§ 12
Vermögensbindung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
wird das nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende
Vereinsvermögen auf einen anderen Verein, der Behindertenförderung zum
Zweck hat, übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
1 Aus Gründen der sprachlichen Vereinbarung wird darauf verzichtet, in
der nachstehenden Satzung die jeweilige Amts- und Funktionsbezeichnung
in männlicher und weiblicher Form auszudrücken. Weibliche Amtsinhaber
sind befugt, im Geschäftsverkehr eine Funktionsbezeichnung zu wählen,
die ihr Geschlecht kennzeichnet.
|