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Verein - Satzung

Verein zur Förderung des Behindertentauchens in Deutschland e.V.

in der Fassung vom 12.07.2004 1

Inhaltsverzeichnis
I. Rechtsträger
§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Selbstlosigkeit
II. Mitgliedschaft
§ 5 Persönliche Voraussetzungen
§ 6 Erwerb und Verlust
§ 7 Beiträge
III. Handeln und Willensbildung
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
IV. Beendigung des Vereins
§ 11 Auflösung
§ 12 Vermögensbindung

 

I. Rechtsträger
§ 1

Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet:

Verein zur Förderung des Behindertentauchens in Deutschland e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dinslaken

3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dinslaken eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Veranstaltung von integrativen Sportkursen für behinderte und nichtbehinderte Menschen, mit dem Schwerpunkt im Bereich des Tauchsports.

2. Zweck des Vereins sind ferner alle Maßnahmen, die Menschen mit geistiger, körperlicher, psychischer und mehrfacher Behinderung - unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung - bei der Verbesserung ihrer sozialen, beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung unterstützen.

3. Der Zweck des Vereins kann sowohl im Inland, als auch im europäischen Ausland verfolgt werden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4

Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Der Verein darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

II. Mitgliedschaft

§ 5

Persönliche Voraussetzungen

1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2. Mitgliedsvereine haben sich durch Personen vertreten zu lassen, die kraft Gesetzes gemäß § 26 BGB oder durch Rechtsgeschäft (Vollmacht) berechtigt sind, die Mitgliedsvereine zu vertreten.

§ 6

Erwerb und Verlust

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben.

Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen und muss Namen und Anschrift des Antragstellenden enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Annahme des Aufnahmeantrages.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod einer natürlichen Person oder Wegfall der Rechtsfähigkeit.

(a) Austritt

Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Quartals, zu welchem ein Mitglied seinen Austritt dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt. Voraussetzung ist der Zugang der Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Quartalsende. Das Mitglied und der Verein können auch eine Austrittsvereinbarung treffen. Dabei sind sie nicht an die Wahrung von Fristen gebunden.

(b) Ausschluss

Der Vorstand ist zum Ausschluss eines Mitgliedes nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt. Als wichtige Gründe sind u.a. schwerwiegende Verstöße gegen die Zielsetzungen des Vereins oder gegen allgemeine rechtliche Bestimmungen anzusehen. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Angabe der Ausschließungsgründe anzuhören. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch gegenüber dem Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsschaftsrechte. Die Mitgliedschaft endet mit Zustellung einer schriftlichen Ausschlusserklärung des Vorstandes.

§ 7

Beiträge

Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe einer gesonderten Beitragsordnung erhoben.

III. Handeln und Willensbildung

§ 8

Organe

1. Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung,

(b) der Vorstand.

2. Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Mitgliederversammlung kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands Alleinvertretungsbefugnis erteilen.

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des Vorstandes unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand wahrgenommen werden. Der Mitgliederversammlung bleibt in jedem Falle vorbehalten, über die nachstehenden Punkte durch Beschluss zu entscheiden:

(a) Wahl, Abwahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,

(b) Satzungsänderungen,

(c) Entgegennahme des Geschäftsberichts,

(d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen, insbesondere der Beitragsordnung des Vereins,

(e) Auflösung des Vereins.

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese als Tagungsordnungspunkt in der Einladung angekündigt und der bisherige sowie der vorgesehene Satzungstext beigefügt werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt. Eine Beschlussfassung ist danach auch via E-Mail oder per Telefax möglich. Ausgenommen ist eine Entscheidung nach § 11 Ziffer 1 und § 6 Ziff. 2.(b) der Satzung. Der Vorstand hat das Abstimmungsergebnis den Mitgliedern formlos bekannt zu geben.

§ 10

Vorstand

1. Dem Vorstand gehören zwei natürliche Personen an, von denen die Mitgliederversammlung eine zum Vorsitzenden und die weitere zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kooptieren. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können auf Antrag der Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder jederzeit abberufen werden.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

5. Der Vorstand hat einen Anspruch auf Ersatz seiner zum Zwecke der Amtsführung getätigten Aufwendungen (z.B. Fahrt-, Telefon- und Portokosten, Ausbildungskosten). Die Aufwendungen sind schriftlich nachzuweisen. Im übrigen ist der Vorstand ehrenamtlich tätig.

IV. Beendigung des Vereins

§ 11

Auflösung

1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.

2. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn zu der Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Ort und Zeit eingeladen wurde. In der Einladung ist als einziger Tagungsordnungspunkt die Entscheidung über die Auflösung des Vereins aufzuführen. Zugleich sind Gründe für die Auflösung mitzuteilen.

3. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

§ 12

Vermögensbindung

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf einen anderen Verein, der Behindertenförderung zum Zweck hat, übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 



1 Aus Gründen der sprachlichen Vereinbarung wird darauf verzichtet, in der nachstehenden Satzung die jeweilige Amts- und Funktionsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form auszudrücken. Weibliche Amtsinhaber sind befugt, im Geschäftsverkehr eine Funktionsbezeichnung zu wählen, die ihr Geschlecht kennzeichnet.
 
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